Erbrecht in Slowenien
Ihre Anwälte für kompetente Rechtsberatung
Sie haben eine Erbschaft in Slowenien gemacht und benötigen eine professionelle rechtliche Unterstützung? Als erfahrene Anwälte für das Erbrecht in Slowenien können wir Ihnen dabei helfen, die komplexen rechtlichen Angelegenheiten zu verstehen und Ihre Interessen effektiv zu vertreten. Nehmen Sie für eine persönliche Beratung gern via E-Mail oder telefonisch Kontakt zu uns auf!
Erben in Slowenien: Unsere umfassenden Dienstleistungen
Erben in einem fremden Land kann sehr anspruchsvoll sein, insbesondere wenn es um das slowenische Erbrecht geht. Um sicherzustellen, dass Sie den Prozess reibungslos durchlaufen, ist es ratsam, die Dienste eines spezialisierten Anwalts für Erbrecht in Slowenien in Anspruch zu nehmen. Die Juristinnen von Devetak & Partner verfügen über fundiertes Wissen und jahrelange Erfahrung in den rechtlichen Aspekten der slowenischen Erbregelungen. Wir sind Ihnen bei folgenden Angelegenheiten behilflich:
- Erbschaftsverfahren: Wir unterstützen Sie bei allen erforderlichen Schritten und Formalitäten im Zusammenhang mit dem Erbschaftsverfahren in Slowenien. Dies umfasst die Einreichung der erforderlichen Dokumente, die Kommunikation mit den slowenischen Behörden und die Vertretung Ihrer Interessen vor dem Nachlassgericht.
- Verständnis des slowenischen Erbrechts: Das slowenische Erbrecht unterscheidet sich in Punkten von den deutschen Gesetzen. Als Anwälte für das Erbrecht in Slowenien helfen wir Ihnen dabei, die einschlägigen Bestimmungen und Regelungen zu verstehen, einschließlich der gesetzlichen Erbfolge, des Testamentsrechts, der Pflichtteilsansprüche und anderer relevanter Aspekte.
- Rechtsberatung und -vertretung: Wir beraten Sie gern umfassend und stellen Ihnen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit Sie zuverlässige Entscheidungen treffen können. Außerdem vertreten wir bei Bedarf Ihre Interessen vor Gericht und stellen insgesamt sicher, dass Ihre Rechte als Erbe gewahrt bleiben.
Slowenisches Erbrecht: Testament, gesetzliche Erbfolge & Nachlassverfahren
Das slowenische Erbrecht kommt für deutsche Staatsbürger zum Einsatz, wenn bestimmte Voraussetzungen (gemaess der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europaeischen Parlaments und des Rates) erfüllt sind. Dazu gehören folgende Situationen:
- Der verstorbene Erblasser war slowenischer Staatsangehöriger: Wenn der Erblasser die slowenische Staatsbürgerschaft besaß, unterliegt sein Nachlass — auch bei deutschen Erben — dem slowenischen Erbrecht, unabhängig von seinem Wohnsitz oder dem Ort des Vermögens, wenn der Erblasser fuer die Rechtsnachfolge von Todes wegen das slowenische Recht gewaehlt hat (Artikel 22 der Verordnung).
- Der Erblasser hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Slowenien: Wenn ein deutscher Staatsbürger im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Slowenien hatte, unterliegt sein Nachlass in der Regel dem slowenischen Erbrecht (Artikel 21 der Verordnung). Dies gilt unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit.
Das Erbrecht in Slowenien regelt dabei die rechtlichen Aspekte, die mit dem Erbe, dem Nachlass und der Erbfolge verbunden sind und unterscheidet sich in einigen Punkten vom deutschen Erbrecht.
Testament
Ein Erblasser kann durch ein Testament über sein Vermögen verfügen, sofern er geschäftsfähig und mindestens 15 Jahre alt ist. Das slowenische Erbrecht erlaubt es dem Erblasser dabei, durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und sein Vermögen nach seinen Wünschen zu verteilen.
Die Wirksamkeit des Testaments erfordert die Einhaltung der Formvorschriften. Nach Erbrecht in Slowenien kann man ein Testament entweder eigenhändig verfassen und unterschreiben oder es vor zwei Zeugen bei einem Notar oder Rechtsanwalt unterzeichnen.
Es ist jedoch zu beachten, dass in Slowenien das Haager Übereinkommen von 1961 als anwendbares Recht gilt, das sich auf die Form letztwilliger Verfügungen bezieht. Demnach können in internationalen Erbfällen oft auch ausländische Testamente anerkannt werden, sofern sie die entsprechenden Rechtsvorschriften erfüllen. Bei Immobilien kann es etwa genügen, dass die Formvorschriften des Landes, in dem sich die Immobilie befindet, eingehalten werden.
Gesetzliche Erbfolge
Gesetzliche Erben in Slowenien umfassen Abkömmlinge, Ehepartner, Eltern sowie Geschwister und deren Kinder. Der Ehepartner wird einem Partner einer eingetragenen zivilen Partnerschaft oder einem Lebenspartner aus einer Langzeitbeziehung ohne Ehe gleichgestellt. Wenn ein Erblasser Kinder und einen Ehepartner hinterlässt, erben sie zu gleichen Teilen.
Bei kinderlosen Erblassern erhält der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses, während die andere Hälfte zwischen den Eltern aufgeteilt wird. Ist ein Elternteil bereits verstorben, geht dessen Anteil an dessen Abkömmlinge, also die Geschwister oder — nach deren Tod — an Nichten und Neffen des Erblassers. Sind weder Kinder noch Ehepartner vorhanden, erben nach Erbrecht in Slowenien nur die Eltern und deren Nachkommen.
Pflichtteilsrecht
Das Pflichtteilsrecht in Slowenien unterscheidet sich vom deutschen Erbrecht. Im slowenischen Recht ist der Pflichtteilsanspruch ein echtes Erbrecht und berechtigt den Pflichtteilsberechtigten zu einer reduzierten Erbquote am Nachlass. Im Gegensatz dazu ist der Pflichtteilsanspruch nach deutschem Recht ein schuldrechtlicher Anspruch, der in Geld besteht und 50 % der gesetzlichen Erbquote entspricht.
Laut Erbrecht in Slowenien sind neben den Kindern und dem Ehegatten auch Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister und Partner einer länger dauernden Lebensgemeinschaft unter gewissen Umständen pflichtteilsberechtigt. Die Pflichtteilsquote variiert je nach Verwandtschaftsgrad.
Universalsukzession
Im slowenischen Erbrecht erfolgt die Nachlassabwicklung durch Universalsukzession, was bedeutet, dass der Nachlass automatisch auf die Erben übergeht, ohne dass eine ausdrückliche Annahmeerklärung erforderlich ist. Gemäß Artikel 142 des Erbgesetzes haften die Erben grundsätzlich für die Verbindlichkeiten des Nachlasses in Höhe ihres jeweiligen Erbteils.
Erbausschlagung
Laut Erbrecht in Slowenien gibt es zwei Möglichkeiten, ein Erbe auszuschlagen, wenn man nicht am Nachlass beteiligt werden möchte. Wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten der Erbausschlagung zugestimmt hat, kann der betreffende Erbe die Erbschaft mit einer entsprechenden notariellen Urkunde ablehnen. Aber auch nach dem Anfall der Erbschaft besteht noch die Möglichkeit, das Erbe abzulehnen. In diesem Fall muss die Erbausschlagung ausdrücklich vor Gericht erklärt werden, wobei jene Erklärung vor Abschluss der Erbschaftsanhörung erfolgen muss.
Ihre Rechtsanwälte für Erbschaftsangelegenheiten vor Ort
Erben in Slowenien muss keine Herausforderung für Sie sein: Wenn Sie Fragen zum Erbrecht in Slowenien haben, steht Ihnen unsere spezialisierte Anwaltskanzlei mit Fachkompetenz, Erfahrung und entsprechenden Sprachkenntnissen zur Seite — und das vor Ort.
Übrigens: Auch in weiteren Rechtsangelegenheiten stehen wir zur Verfügung, etwa wenn Sie nach dem Auswandern nach Slowenien Ihren Nachlass regeln lassen wollen, als deutscher Staatsbürger ein Haus in Slowenien kaufen oder eine Firmengründung in Slowenien durchführen möchten.
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